
Seehausen. Keine A14. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird wiederhergestellt: „Entgegen der Ansicht des Antragsgegners unterfällt das „Protestcamp“, dessen weiteren Ausbau und Nutzung er untersagt und dessen Beseitigung er verlangt, dem Schutz der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.“
Wir haben schon wieder gewonnen: #MoniBleibt! weiterlesen